European Code of Conduct om Zoological Gardens and Aquaria and Invasive Alien Species.

$40 Seiten, illustriert. Europarat, Straßburg.

Inhalt

1. INTRODUCTION
2. SCOPE AND AIM
3. BACKGROUND
3.1. The history of zoological gardens and aquaria
3.2. Zoological gardens and aquaria as pathways for IAS
3.2.1. IAS originating from zoological gardens and aquaria
3.3. The multifaceted role of zoological gardens and aquaria in conservation
4. LEGAL FRAMEWORK
5. IMPLEMENTING, MONITORING AND EVALUATING THE CODE
ACKNOWLEDGEMENTS
REFERENCES
APPENDIX
1. Adopt effective preventative measures to avoid unintentional introduction and spread of IAS
2. Take into account the risks of IAS introductions in all wildlife and habitat management projects
3. Proactively engage in awareness raising and outreach activities focusing on IAS and their impacts
4. Adopt best practice for supporting early warning and rapid response system for IAS
5. Be aware of all relevant regulations concerning zoological gardens
NOTES

 

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Samstag, 11 September 2021 09:19

BÖHME, K. (2021)

Der Graureiher in Geschichte und Gegenwart.

Fauna Focus Nr. 70: 1-12. Herausgeber Wildtier Schweiz, CH-8006 Zürich.
Erhältlich auf https://shop.wildtier.ch/de/home

Inhalt:

Es wird ein Überblick über die Bedeutung und Einschätzung des Graureihers vom Mittelalter bis in die jüngste Zeit gegeben, unter besonderer Berücksichtigung der Bestandsentwicklung und Gesetzgebung in der Schweiz.

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Freigegeben in B
Samstag, 29 September 2018 16:02

NEHRING, S. & SKOWRONEK, S. (2017)

Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr.1143/2014  – Erste Fortschreibung 2017.

Hrsg. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. BfN-Skripten 471. 164 Seiten

Volltext: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript574.pdf

Unter den behandelten Arten befinden sich die folgenden Wirbeltierarten, die gegenwärtig in europäischen Zoos gehalten werden:

  • Nilgans (Alopochen aegyptiaca)
  • Pallas-Schönhörnchen (Callosciurus erythraeus)
  • Nordamerikanischer Ochsenfrosch (Lithobates catesbeianus)
  • Chinesischer Muntjak (Muntiacus reevesi)
  • Nutria (Myocastor coypus)
  • Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
  • Bisam (Ondatra zibethicus)
  • Schwarzkopf-Ruderente (Oxyura jamaicensis)
  • Amurgrundel (Perccottus glenii)
  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Blaubandbärbling (Pseudorasbora parva)
  • Grauhörnchen (Sciurus carolinensis)
  • Fuchshörnchen (Sciurus niger)
  • Sibirisches Streifenhörnchen (Tamias sibiricus)
  • Heiliger Ibis (Threskiornis aethiopicus)
  • Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta)

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Flugunfähigmachen von Vögeln – Für und Wider.

Der Zoologische Garten (N.F) 82 (5-6):  293-339.

Zusammenfassung:

Techniken des Vogelflugs und biologische Funktionen des Fliegens werden erläutert, Gründe für ein Flugunfähigmachen, wie sie sich aus den Aufgaben und Verpflichtungen der Zoos ergeben, werden dargelegt und Methoden des Flugunfähigmachens werden beschrieben. Die rechtliche Situation in Deutschland und in weiteren Ländern wird vorgestellt. Es wird diskutiert, welche Gründe für und gegen ein Flugunfähigmachen sprechen, inwieweit eine Volierenhaltung zu bevorzugen ist, und ob einer reversiblen oder irreversiblen Methode der Vorzug zu geben ist. Ein Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass auch unter dem deutschen Tierschutzgesetz Eingriffe zum Flugunfähigmachen dann zulässig sind, wenn sie nach tierärztlicher Indikation geboten sind, wobei eine Indikation auch im Sinne der Prävention gesehen werden kann. Im Gegensatz zu Kommentatoren des Deutschen Tierschutzgesetzes betrachten die Autoren das bloße Federstutzen nicht als verbotenen Eingriff. Im Interesse des guten Funktionierens europäischer und internationaler Erhaltungszuchtprogramme wird angeregt, in Analogie zur Gesetzgebung anderer Staaten auch in Deutschland zumindest für bestimmte Vogelarten Eingriffe zum Flugunfähigmachen für generell zulässig zu erklären.

Abstract:

The techniques and biological functions of avian flight are briefly presented. The reasons for rendering zoo birds flightless are explained taking into account the tasks and obligations of modern zoos, and the various deflighting procedures are described. The legal situation regarding deflighting as it currently exists in Germany and other countries is clarified. It is discussed in detail under which circumstances it would be justifiable to render a bird flightless, to what extent keeping the birds in aviaries would be an alternative and whether reversible or irreversible methods should be preferred. A legal opinion has been sought which came to the conclusion that even under the restrictive Animal Welfare Law of Germany interventions to render a bird flightless were admissible if based on veterinary indication on a case-by-case basis. Such indication may be justified by the anticipation that a bird may be injured or die from an accident in future if not deflighted. Contrary to the views of some legal experts commenting on the German Animal Welfare Law the authors consider feather clipping not to be an intervention prohibited under the law. In the interest of the good functioning of european and international breeding programmes the authors suggest that the German legislation should be modified with a view of containing a general derogation for rendering flightless at least certain species of zoo birds.

 

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Donnerstag, 14 Juni 2018 07:11

BMELF (Hrsg. 1997)

Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997.

73 Seiten

Verfasser: Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren (BLAHAK, S. , BRÜCHER, H., ENGELMANN, W.-E., GRÜNWALDT, P.-H., PAULER, I., RADES, W., RIEBE, M. & WICKER, R.)

Hrsg. Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten. Bonn.

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Dienstag, 08 Januar 2013 16:54

Raumangebot

Entgegen der Meinung vieler selbsternannter Tierschützer, besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der Größe des Territoriums oder Streifgebiets, das ein Tier in der Wildbahn benötigt, und der Größe des Geheges, das ihm im Zoo anzubieten ist (siehe dazu "Was Tiere brauchen"). In Menschenobhut gehaltene Tiere müssen aber in jedem Fall Gehege haben, die so groß, so eingerichtet und so gestaltet sind, dass sie darin alle ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, und die ihrem Verhalten angemessen Rechnung tragen. Auf Verordnungsstufe festgelegte Mindestabmessungen müssen auch dann respektiert werden, wenn sie wenig sinnvoll sind. Zahlen aus Gutachten können grundsätzlich hinterfragt werden, auch wenn dies den Kontrollorganen nicht immer passt. Den Haltungsempfehlungen des Europäischen Zoo- und Aquarienverbands ist, wenn immer möglich, nachzuleben.

HALTUNG raumangebot vietnam
Ein Raumangebot von gerade mal 2 m³ für drei Junge Kragenbären (Ursus thibetanus) in einem vietnamesischen Kleinzoo, bietet den Tieren keine Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung und keinen Schutz. Bildarchiv Zoo Office Bern

 

haltung 10 3 1 2 seehund wattenmeer
Nach neuem Säugetiergutachten müssten Zoos für jeden Seehund einen gesonderten Liegebereich von 2-6 m² mit Sichtschutz bereitstellen oder andernfalls eine Gesamtlandfläche von 100 m² für 5 Tiere. Den freilebenden Seehunden im Wattenmeer ist diese Notwendigkeit offenbar entgangen © wwwwattenrat.de

 

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Herdenhaltung von Kragenbären (Ursus thibetanus) in einem französischen Zoo. Nach dem deutschen Säugetiergutachten von 1996 hätten auf einer Fläche von 710 m² 30 Kragenbären gehalten werden dürfen, was unbedingt zu korrigieren war © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot loewe lisieux PD1
Löwen (Panthera leo) wird oft mehr Platz zugestanden, als sie effektiv benötigen, denn wie in der Wildbahn liegen die Tiere meistens herum, um zu schlafen oder dösen. Hier im CERZA-Zoo, Lisieux © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot ozelot sanary PD1
Kleinkatzen werden oft unter zu beengten Bedingungen gehalten. Sie benötigen geräumige Gehege mit viel Deckung, wie hier das Gehege für Ozelots (Leopardus pardalis) im ZOA Parc Sanary-sür-Mer © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot serval werribee PD1
Großes, dicht bepflanztes Gehege für Servale (Leptailurus serval) im Werribee Open Zoo, Südaustralien © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot margay sanjose PD1
Zu kleines Gehege für Margay (Leopardus wiedii) mit zu geringer Tiefe, ohne Deckung und ohne Klettermöglichkeiten. Das Tier ist gestresst und stereoptypiert ununterbrochen © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot tapir lisieux PD1
Für Pflanzenfresser ideal, aber durch Innenstadt-Zoos oft nicht zu realisieren, sind Gehege, die trotz Beweidung eine gute Grasnarbe behalten. Hier ein Schabrackentapir (Tapirus indicus) im CERZA-Zoo, Lisieux © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

HALTUNG raumangebot branfere PD1
Aus Besuchersicht kann ein Gehege auch schon mal zu groß sein, und für die Tiere ist nicht unbedingt ein Mehrwert gegeben. Asiengehege im Parc animalier de Branféré, Le Guerno © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

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Das Gehege für Tropenbären des Münsteraner Zoos im Originalzustand © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

 

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Das Gehege für Tropenbären des Münsteraner Zoos nach Umgestaltung © Peter Dollinger, Zoo Office Bern

In allen deutschsprachigen Ländern müssen Gehege von Gesetzes wegen eine Mindestgröße aufweisen, denn einmal darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, andererseits muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden [6; 11; 12; 13; 14]. Auch die Zoo-Richtlinie der EU verlangt dass Zoos  ihre  Tiere  unter  Bedingungen halten, "mit  denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen derjeweiligen  Art  Rechnung  getragen werden soll" [10].

In Österreich und der Schweiz legen die einschlägigen Verordnungen für viele Tierarten verbindliche Mindestmaße fest, was im Rahmen der föderalistischen Systeme der beiden Länder einen relativ einheitlichen Vollzug gewährleistet. Liechtenstein, das mit der Schweiz einen gemeinsamen Veterinärraum bildet, hat die Zahlenwerte der Schweiz übernommen. In Deutschland versucht man, das Gesetz durch vom zuständigen Ministerium herausgegebene Sachverständigen-Gutachten zu konkretisieren. Diese sind zwar nicht verbindlich, werden aber von vielen Veterinärämtern gehandhabt, wie wenn sie Gesetzeskraft hätten. Dies ist nicht legitim - Gutachten sind bestenfalls Entscheidungshilfen, aber gegen andere Erkenntnisse und Überlegungen abzuwägen - kann jedoch namentlich beim Säugetiergutachten einschneidende Konsequenzen haben [1].

Nebst dem Vorteil der Vereinheitlichung des Vollzugs haben gesetzlich oder behördlich festgelegte Minimal-Raumangeboten den Nachteil, dass sie, in Widerspruch zu den Anforderungen des Gesetzes, wissenschaftlich auf sehr schwachen Füßen stehen. Denn während im Nutztierbereich Fragen der Rentabilität eine Rolle spielen und daher versucht wird, wissenschaftlich auszuloten, was gerade noch geht, ist dies bei den Zoos nicht der Fall; denn diese bemühen sich grundsätzlich, ihre Tiere unter möglichst optimalen Konditionen zu halten. Diese unterschiedlichen Auffassungen haben ihren Niederschlag in den offiziellen Mindestanforderungen gefunden mit dem Resultat, dass Haus- und Wildtierformen derselben oder nahe verwandter Arten, die im Prinzip die gleichen Ansprüche haben, völlig unterschiedlich behandelt werden.Während z.B.in der Schweiz das Raumangebot für eine Sau und einen Zuchteber der domestizierten Form nur 8.5 m² betragen muss, muss ein Paar Wildschweine 100 m² zur Verfügung haben.

Zudem besteht die Tendenz, die Mindestanforderungen ständig zu erhöhen, auch wenn es keinerlei wissenschaftlichen Grundlagen gibt, die für eine solche Notwendigkeit sprechen, und kein Mensch begründen kann, weshalb in der Schweiz z. B. die Mindestfläche für ein Paar Wildschweine von 80 m² in der Tierschutzverordnung von 1981 im Jahr 2003 auf 100 m² erhöht wurde. Oft werden auch vorhandene wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Haltungserfahrung nicht beachtet. Das Ergebnis können Vorgaben sein, die ungeeignet, teilweise sogar tierschutzwidrig sind, und die, wenn befolgt, zu Gehegen und Anlagen führen, die von den darin gehaltenen Tieren gar nicht genutzt werden können bzw. deren Verhaltensrepertoire gravierend entgegenstehen [7].

Häufig werden auch Forderungen gestellt, die auf falschen Annahmen beruhen, etwa dass eine sozial lebende Tierart feste Individualabstände habe. Dies trifft so nicht zu. Wie beim Menschen auch kann die Individualdistanz zwischen Individuen, die sich mögen, Null sein, währenddem solche, dies sich nicht mögen, einander tunlichst aus dem Weg gehen. Dasselbe gilt für die Fluchtdistanz gegenüber dem Menschen, die bei frisch aus der Wildbahn entnommenen Tieren erheblich sein  kann, bei eingewöhnten oder im Zoo geborenen Individuen aufgrund ihrer Zahmheit klein ist oder, wenn sich zwischen Mensch und Tier eine Absperrung befindet, auf Null sinken kann [4]. Auch die Annahme, dass kleinere Arten innerhalb einer taxonomischen Einheit weniger Platz benötigten, als große, ist nicht immer zutreffend, so etwa bei den Katzen, wo den faulen und dominanten Löwen große Anlagen zugestanden werden, die sie wenig nutzen, währenddem die bewegungsfreudigen und eher furchtsamen Kleinkatzen oft mit (zu) kleinen Gehegen auskommen müssen [5].

Oft werden auch alte Fehler nicht korrigiert. So wird in der Regel eine Mindestgröße für eine Kerngruppe von Tieren festgelegt und für jedes weitere Tier z.B. 10% zusätzlicher Raum gefordert, ohne die Frage zu prüfen, ob es sich um soziale oder um solitäre Tiere handelt. Solche Fehler und Ungereimtheiten im deutschen Säugetiergutachten hat der Verband der Zoologischen Gärten im Rahmen seines Differenzprotokolls bemängelt [1]. Natürlicherweise solitär lebende Tiere sollten einzeln, nur paarweise oder eventuell in kleinen Gruppen gehalten werden, wobei in den letzteren Fällen Abtrennmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen.

Es wird von "artgerechter" Haltung gesprochen, obwohl die Haltung allenfalls "artgemäß" sein kann, in jedem Fall aber "tiergerecht" sein muss. Denn es macht einen gewaltigen Unterschied, ob ein Gehege von einer Zuchtgruppe mit Jungtieren bewohnt wird, die viel spielen und die Erwachsenen zu Aktivitäten animieren, oder ob darin eine nicht-züchtende Gruppe Erwachsener mittleren Alters lebt, oder ob in ihm eine Gruppe von Senioren ihren geruhsamen Lebensabend verbringen soll.

Die EAZA macht in ihren "Standards for the Accommodation and Care of Animals in Zoos and Aquaria" nur qualitative Vorgaben, sagt also, was das Gehege gewährleisten soll [3]. In den EAZA Best Practice Guidelines für einzelne Arten oder Tiergruppen werden bisweilen Gehegegrößen empfohlen, in anderen Fällen Beispiele erfolgreicher Haltungen aufgezeigt, oder es wird auf die Angabe von Zahlenwerten ganz verzichtet.

In Ermangelung wissenschaftlicher Arbeiten, die als Grundlage für gesetzliche Mindestanforderungen dienen können, sind Übersichtsuntersuchungen über bestehende Haltungen [z.B. 2] hilfreich, aus denen hervorgeht, ob und unter welchen Bedingungen tierschutzrelevante Sachverhalte auftreten.

Wie bereits festgestellt, orientieren sich Zoos beim Bau neuer Gehege in der Regel nicht an Mindestgrößen, sondern streben eine möglichst optimale Haltung an, was ein höheres Raumangebot bedingt. Dabei darf man allerdings nicht dem Irrtum unterliegen, dass das Prinzip "je größer, je besser" gelte. Kleinere, aber gut eingerichtete Gehege können die Bedürfnisse ihrer Insassen in der Regel besser abdecken als große, denen aqäquate Strukturen abgehen [9]. Ab einer bestimmten Gehegegröße nimmt ferner die Lebensqualität für das Tier nicht mehr zu und es können Nachteile auftreten, etwa dadurch, dass eine regelmäßige Kontrolle der Gesundheit und damit eine zeitgerechte tierärztliche Versorgung bei Krankheit oder Unfall erschwert ist.

Bei alten, räumlich beengten Gehegen schaut durch eine bessere Einrichtung auch bei gleich bleibender Fläche ein Gewinn an Lebensqualität für das Tier heraus. Ein schönes Beispiel dafür ist die Anlage für Malaienbären im Allwetterzoo Münster. Es ist auch sinnvoll, umgestaltete Gehege mit einer Art zu besetzen, die geringere Raumansprüche hat, z.B. Nasenbären anstatt einer Großbärenart.

Staatliche Kontrollorgane sollten bedenken, dass nicht wichtig ist, was man vorne an Quadrat- und Kubikmetern reinsteckt, sondern was hinten rauskommt, nämlich vitale, gesunde Tiere, die sich möglichst normal verhalten und, wo gewünscht, sich fortpflanzen und ihre Jungen aufziehen.

Literatur und Internetquellen

  1. BMEL - SÄUGETIERGUTACHTEN
  2. DORNBUSCH, T. & GREVEN, H. (2009)
  3. EAZA (2019)
  4. HEDIGER, H. (1980)
  5. LEYHAUSEN, P. (1962)
  6. LOI du Grand-Duché de Luxembourg du 27 juin 2018 SUR LA PROTECTION DES ANIMAUX
  7. JENSCH, B., BAUR, M., BRANDSTÄTTER, F., FRIZ, T., KÖLPIN, T., SCHMIDT, F., SOMMERLAD, R. & VOIGT, K.-H. (2009)
  8. JENSCH, B., BAUR, M., BRANDSTÄTTER, F., FRIZ, T., KÖLPIN, T., SCHMIDT, F., SOMMERLAD, R. & VOIGT, K.-H. (2009A)
  9. MOREIRA, N., BROWN, J.L: MORAES, W., SWANSON, W.F. & MONTEIRO FILHO W.L.A. (2007)
  10. RICHTLINIE 1999/22/EG DES RATES vom 29. März 1999 über die HALTUNG VON WILDTIEREN IN ZOOS
  11. TIERSCHUTZGESETZ der Bundesrepublik Deutschland vom 24.07.1972
  12. TIERSCHUTZVERORDNUNG (TSchV) der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. April 2008
  13. TIERSCHUTZVERORDNUNG (TSchV) des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 2010
  14. 2. TIERHALTUNGSVERORDNUNG der Republik Österreich vom 17. Dezember 2004

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Donnerstag, 14 Juni 2018 13:16

Zoo-Richtlinie

Zoo-Richtlinie ist die Kurzbezeichnung für die RICHTLINIE 1999/22/EG DES RATES vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 94/24 vom 09.04.1999. englisch: COUNCIL DIRECTIVE 1999/22/EC of 29 March 1999 relating to the keeping of wild animals in zoos

Die Zoo-Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU. Sie verpflichtet diese, dafür zu sorgen, dass die Zoos bestimmte Anforderungen erfüllen und zu diesem Zweck eine Genehmigungspflicht (Betriebserlaubnis) und Überwachung einführen.

Die Mitgliedstaaten haben für die Zwecke der Richtlinie zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Falle von Widerhandlungen Sanktionen vorzusehen.

Erfüllt ein Zoo die Anforderungen innerhalb einer festgelegten Frist nicht, so widerruft oder ändert die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis und schließt den Zoo oder einen Teil des Zoos.

 

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Donnerstag, 14 Juni 2018 11:21

Zoo

Zoo (von altgriechisch ζῷον für Lebewesen oder Tier) ist die Kurzform für zoologischer Garten. Sie bezeichnet

  • im allgemeinen Sprachgebrauch eine meist parkartige, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der eine größere Anzahl von Tieren unterschiedlicher Arten gehalten werden
  • im Sinne der Zoo-Richtlinie der EU dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; ausgenommen hiervon sind Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet.
  • im Selbstverständnis der Zoos eine öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Tiere unterschiedlicher Arten für die Zwecke der Erholung, Volksbildung, Forschung und des Naturschutzes (Recreation, Education, Research and Conservation) gehalten werden

Wilde Tiere haben Menschen schon immer fasziniert. Davon zeugen steinzeitliche Höhlenzeichnungen und die Errichtung von Wildtierhaltungen in vielen Hochkulturen der Frühzeit, der Antike oder im präkolumbianischen Amerika. Zwecke und Formen der Haltung haben sich im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt. Zoos sind daher ein interessanter Aspekt der menschlichen Kulturgeschichte.

Der älteste, als „Zoo“ (Menagerie) konzipierte, gegründete, kontinuierlich betriebene und heute noch bestehende Zoo ist der Tiergarten Schönbrunn in Wien, dessen Errichtung von FRANZ VON LOTHRINGEN, dem Gemahl von Kaiserin MARIA THERESIA veranlasst wurde. Als zweitältester erhaltener Zoo gilt die Menagerie im Jardin des Plantes in Paris (1793). Diese bürgerliche Gründung, welche die königliche Menagerie beim Schloss von Versailles ersetzte, sollte hauptsächlich der naturkundlichen Bildung der Bevölkerung dienen. Manche ihrer Leiter haben auch die Entwicklung der Zoologie nachhaltig beeinflusst, so etwa ÉTIENNE GEOFFROY SAINT-HILAIRE oder FRÉDÉRIC CUVIER. 

 

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Donnerstag, 14 Juni 2018 07:48

FFH

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Englisch: Council Directive 92/43/EEC on the Conservation of natural habitats and of wild fauna and flora.

Kurzbezeichnung im deutschen Sprachraum: FFH-Richtlinie, abgeleitet von ‚Fauna‘ (Tiere), ‚Flora‘ (Pflanzen) und ‚Habitat‘ (Lebensraum)

Die FFH-Richtlinie ist ein Instrument zur Umsetzung des Berner Übereinkommens des Europarates über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Auf ihrer Grundlage wurde ein Netz von Schutzgebieten errichtet, das Natura 2000 genannt wird.

Zur Richtlinie gehören fünf Anhänge:

ANHANG I
Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

ANHANG II
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

ANHANG III
Kriterien zur auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten

ANHANG IV
Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse

ANHANG V
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmassnahmen sein könnten

 

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Donnerstag, 14 Juni 2018 15:30

CBD - Biodiversitätskonvention

CBD ist das Kürzel für die Biodiversitäts-Konvention, richtiger das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 auf einer Konferenz der Vereinten Nationen zu Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro abgeschlossen wurde. Es trat am 29. Dezember 1993 in Kraft. Im November 2022 gehörten dem Übereinkommen 195  Vertragsstaaten und die Europäische Union an. Die USA haben das Übereinkommen wohl am 4.6.1993 unterzeichnet, es aber noch nicht ratifiziert.

Vertragsstaaten im deutschsprachigen Raum sind Deutschland (seit 21.12.1993), Luxemburg (seit 09.05.1994), Österreich (seit 18.08.1994), die Schweiz (seit 21.11.1994) und Liechtenstein (seit 19.11.1997).

Ergänzt wird die Konvention durch das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit, das am 11. September 2003 in Kraft trat. Deutschland, Luxemburg, Österreich und die Schweiz gehören zu den 173 Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben (Stand November 2022).

Das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich, das am 29. Oktober 2010 und am am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, kann eine Rolle spielen, wenn  eine Institution aus einem Land lebende Tiere, Pflanzen oder sonstiges genetisches Material der Natur entnehmen und ausführen will. Deutschland, Luxemburg und die Schweiz gehören zu den 138 Vertragsstaaten des Nagoya-Protokolls (Stand November 2022).

Website: https://www.cbd.int/

 

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© Peter Dollinger, Zoo Office Bern hyperworx