Diese Seite drucken

Lurche / Amphibia

Einheimische Amphibien

Grünfrosch (Rana esculenta-Komplex) in der Radelfinger Au, Katon Bern Grünfrosch (Rana esculenta-Komplex) in der Radelfinger Au, Katon Bern
© Peter Dollinger, Zoo Office Bern

Arten und ihr Gefährdungsstatus

In Deutschland, Österreich und der Schweiz leben 24 Amphibienarten, von denen die meisten in allen drei Ländern vorkommen. Eine deutliche Mehrheit der Arten ist zumindest in einem Land in eine höhere Gefährdungskategorie der nationalen Roten Liste eingereiht.

Familie Art AT CH DE
Salamander und Molche Alpensalamander (Salamandra atra)  NT LC  LC
Feuersalamander (Salamandra salamandra)  NT VU  LC Datenblatt
Bergmolch (Triturus alpestris)  NT LC  LC Datenblatt
Kammmolch (Triturus cristatus)  EN EN  NT Datenblatt
Alpenkammmolch (Triturus carnifex)  VU EN   ? s. Kammmolch
Donau-Kammmolch (Triturus dobrogicus)  EN  -  - s. Kammmolch 
Fadenmolch (Triturus (=Lissotriton) helveticus)   - VU  LC
Teichmolch (Triturus (=Lissotriton) vulgaris)  NT EN  LC Datenblatt
Kröten Erdkröte (Bufo bufo)  NT VU  LC Datenblatt
Kreuzkröte (Bufo calamita)  CR EN  NT Datenblatt
Wechselkröte (Bufo viridis)  VU RE  VU Datenblatt
Scheibenzüngler Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)  EN EN  VU Datenblatt
Rotbauchunke (Bombina bombina)  VU -  EN Datenblatt
Gelbbauchunke (Bombina variegata)  VU EN  EN Datenblatt
Laubfrösche Laubfrosch (Hyla arborea)  VU EN  VU Datenblatt
Italienischer Laubfrosch (Hyla intermedia)   - EN  - s. Laubfrosch
Schaufelfüße Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)  EN DD  VU Datenblatt
Echte Frösche Moorfrosch (Rana arvalis)  VU DD  VU Datenblatt 
Springfrosch (Rana dalmatina)  NT EN  LC
Italienischer Springfrosch (Rana latastei)   - VU  -
Teichfrosch(Rana esculenta)  NT NT  LC Datenblatt
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)  VU NT  DD s. Teichfrosch
  Italienischer Teichfrosch (Rana  bergeri) - IN - s. Teichfrosch
Seefrosch (Rana ridibunda)  VU IN  LC Datenblatt
Grasfrosch (Rana temporaria)  NT LC  LC Datenblatt

CR = unmittelbar vom Aussterben bedroht
EN = stark gefährdet
VU = gefährdet
NT = potenziell gefährdet / Vorwarnliste
DD = zu wenig Daten / nicht beurteilt
LC = nicht gefährdet
IN = eingeschleppt, landesfremd

lineblack1px

Gesetzlicher Schutz

In der Bundesrepublik Deutschland gelten nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) seit 1980 alle einheimischen Amphibienarten als besonders geschützt, selbst wenn sie in ihrem Bestand nicht gefährdet sind. Dies gilt auch für sechs weitere, in Deutschland nicht vorkommende europäische Arten (Bombina orientalis, Hyla savignyi, Neurergus crocatus, Neurergus strauchi, Pelodytes caucasicus, Rana holtzi). Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten  wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Ein vernünftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden.

Zuwiderhandlungen können ein Strafverfahren nach sich ziehen, wobei es in besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe kommen kann, ansonsten zu einer Geldstrafe. Die Bußgelder variieren je nach Bundesland.

In der Schweiz legitimiert Art. 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz den Bundesrat, Maßnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen. Seit 1966 sind alle einheimischen Amphibien als geschützte Arten in Anhang 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung aufgeführt. Damit ist es untersagt, sie zu töten, zu verletzen oder zu fangen, ihre Eier, Larven oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie sie lebend oder tot, einschliesslich der Eier oder Larven mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. Art. 22 des Gesetzes berechtigt jedoch die zuständigen kantonalen Behörden, für das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen von den durch den Bundesrat verordneten Maßnahmen zu gestatten.

Nach Art. 24 des Gesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Wer widerrechtlich wildlebende Amphibien tötet, fängt etc. wird mit einem Bussgeld bis zu 20 000 Franken bestraft.

In Österreich fällt Naturschutz in Gesetzgebung und Vollzug unter die Zuständigkeit der Bundesländer. Daher gibt es neun Landes-Naturschutzgesetze. Diese regeln auch die Umsetzung der einzelnen EU-Richtlinien und Europarats-Konventionen, wie z. B. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder das Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume.

lineblack1px

Quellen:

NB: Auf den einzelnen Tierart-Datenblättern sind diese Quellen nicht nochmals erwähnt.

Zurück zu Übersicht Amphibien

Weiter zu Amphibienschutz durch Zoos

Gelesen 10412 mal Letzte Änderung am Samstag, 05 März 2022 16:11