R

RABITSCH, W., GOLLASCH, S., ISERMANN, M., STARFINGER, U & NEHRING, S. (2013)

Erstellung einer Warnliste in Deutschland noch nicht vorkommender invasiver Tiere und Pflanzen - Ergebnisse aus dem F+E-Vorhaben (FKZ 3510 86 0500).

154 Seiten.Hrsg. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. ISBN 978-3-89624-066-8.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen

Die Beurteilung der Invasivität von 42 ausgewählten noch nicht in Deutschland vorkommenden Arten (Status fehlend bzw. unbekannt) ergab eine Liste von 26 Arten, die in die Schwarze Liste-Warnliste eingestuft wurden (Tab. 3, Kap. 6). Für diese Arten sind laut BNatSchG § 40 Abs. 1 vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung erforderlich.

Von den 10 Gefäßpflanzenarten der Warnliste werden fünf Arten mehr oder weniger regelmäßig als Zierpflanzen gehandelt (Akebia quinata, Baccharis halimifolia, Eichhornia crassipes, Ludwigia peploides, Pueraria lobata) bzw. besitzen drei Arten ein Potenzial, zukünftig im Handel stärker nachgefragt zu werden (Heracleum persicum, H. sosnowskyi, Persicaria perfoliata). Ein Besitz- und Vermarktungsverbot für diese Arten wäre demnach in Einklang mit BNatSchG § 54 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 zu fordern. Jeweils eine Art lebt in aquatischen Lebensräumen (Spartina alterniflora) oder wird seit einigen Jahren als Energiepflanze kultiviert (Fallopia sachalinensis ‚Igniscum‘). Bei diesen beiden Arten sollte insbesondere die Schaffung von Problembewusstsein innerhalb der Öffentlichkeit und betroffener Wirtschaftssektoren verstärkt werden.

Für die drei Makroalgen der Warnliste, die marine Küstenlebensräume besiedeln, erscheint Öffentlichkeitsarbeit zur Verhinderung einer unabsichtlichen Ausbringung und Ausbreitung, z. B. durch Regelungen zur Reinigung von Schiffsrümpfen, die einzige zielführende Strategie. Für Arten, die in der Aquakultur verwendet werden, wie Undaria pinnatifida, ist ein Besitz- und Vermarktungsverbot zur Verhinderung der Einbringung denkbar.

Von den 13 Tierarten der Warnliste werden für neun vorbeugende Maßnahmen als zielführend erachtet: Neben dem schon bestehenden Besitz- und Vermarktungsverbot (mit den entsprechenden Ausnahmen für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung) für Sciurus carolinensis, sollten solche Einschränkungen (inkl. Zuchtverbot) auch für Muntiacus reevesi, alle drei Orconectes-Arten, Pimephales promelas und Xenopus laevis gelten. Um den anhaltenden, unbeabsichtigten Transfer von Arten durch den Main-Donau-Kanal zu unterbinden (vgl. GALIL et al. 2007, NEHRING 2005, 2008) und um die Einschleppung von Perccottus glenii zu verhindern, sollten effektive Ökosperren in diesem Kanal installiert werden. Der Heilige Ibis (Threskiornis aethiopicus) sollte nicht freifliegend in zoologischen Anlagen gehalten werden.

Für jene Arten, die in der Regel über den Handel unabsichtlich eingeschleppt werden (Arthurdendyus triangulatus, Linepithema humile mit Zierpflanzen und Erde; Bursaphelenchus xylophilus mit Importholz; Perccottus glenii u.a. auch mit Besatzmaterial anderer Arten; Didemnum vexillum mit Aquakulturgeräten und -organismen) sollten stichprobenartige Kontrollen intensiviert werden. Eine lückenlose Kontrolle ist aber nicht möglich. In diesen Fällen muss die Strategie auf frühzeitiges Erkennen, Quarantänemaßnahmen und sofortige Bekämpfung nach Auftreten ausgerichtet sein. Ein generelles Importverbot in den EU-Raum wäre für alle nordamerikanischen Flusskrebse wünschenswert. Eine entsprechende Umsetzung speziell für Deutschland ist jedoch in der Vergangenheit am Europäischen Gerichtshof gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob aktuelle Aktivitäten bzgl. Einschränkung des Handels durch Listung weiterer invasiver Arten in der Europäischen Artenschutzverordnung oder ob das neue geplante Rechtsinstrument der EU-Kommission zum Umgang mit invasiven Arten hier in Zukunft neue Ansatzpunkte zur Regulierung schaffen werden.

Ein striktes Import- oder Besitz- und Vermarktungsverbot ist jedoch auch kritisch zu hinterfragen. Wie die Erfahrungen mit der Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans) gezeigt haben, ist der Tierhandel in der Lage rasch auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren und das Problem wird so unter Umständen nicht behoben, sondern nur auf andere Arten verlagert. Auch eine Verschiebung in die Illegalität ist nicht zielführend, da die Möglichkeiten von Kontrollen dadurch weiter erschwert werden. Dieselben Argumente gelten auch für den Handel mit Zierpflanzen. Selbstauferlegte Handelsbeschränkungen erscheinen als sinnvolle Ergänzung zu selektiven gesetzlichen Verboten. Gelingt es die entsprechenden Großlieferanten von Zierpflanzen, Aquarien- und Terrarientieren, Vogelzüchter, Aquakultur-, Fischerei- und Jagdausübende zu überzeugen, bekanntermaßen invasive Organismen aus dem Handel oder aus der Praxis zu nehmen, so wäre dies ebenfalls in Einklang mit BNatSchG § 40 Abs. 1 als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung der Einbringung zu sehen. Solche Verzichtserklärungen oder "Code of Conducts" wurden zum Beispiel vom Zentralverband Gartenbau e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesamt für Naturschutz (ZENTRALVERBAND GARTENBAU 2008), von der EPPO und dem Europarat für Zierpflanzen (HEYWOOD & BRUNEL 2009) bzw. von Vertretern der Aquarien- und Haustierorganisationen (DAVENPORT & COLLINS 2009) entwickelt.

rabitsch-biblio

Rabitsch, W., Gollasch, S., Isermann, M., Starfinger, U & Nehring, S. (2013)

Erstellung einer Warnliste in Deutschland noch nicht vorkommender invasiver Tiere und Pflanzen - Ergebnisse aus dem F+E-Vorhaben (FKZ 3510 86 0500)

154 Seiten.Hrsg. Bundesamt für Naturschutz, Bonn. ISBN 978-3-89624-066-8.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen

Die Beurteilung der Invasivität von 42 ausgewählten noch nicht in Deutschland vorkommenden Arten (Status fehlend bzw. unbekannt) ergab eine Liste von 26 Arten, die in die Schwarze Liste-Warnliste eingestuft wurden (Tab. 3, Kap. 6). Für diese Arten sind laut BNatSchG § 40 Abs. 1 vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung erforderlich.

Von den 10 Gefäßpflanzenarten der Warnliste werden fünf Arten mehr oder weniger regelmäßig als Zierpflanzen gehandelt (Akebia quinata, Baccharis halimifolia, Eichhornia crassipes, Ludwigia peploides, Pueraria lobata) bzw. besitzen drei Arten ein Potenzial, zukünftig im Handel stärker nachgefragt zu werden (Heracleum persicum, H. sosnowskyi, Persicaria perfoliata). Ein Besitz- und Vermarktungsverbot für diese Arten wäre demnach in Einklang mit BNatSchG § 54 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 zu fordern. Jeweils eine Art lebt in aquatischen Lebensräumen (Spartina alterniflora) oder wird seit einigen Jahren als Energiepflanze kultiviert (Fallopia sachalinensis ‚Igniscum‘). Bei diesen beiden Arten sollte insbesondere die Schaffung von Problembewusstsein innerhalb der Öffentlichkeit und betroffener Wirtschaftssektoren verstärkt werden.

Für die drei Makroalgen der Warnliste, die marine Küstenlebensräume besiedeln, erscheint Öffentlichkeitsarbeit zur Verhinderung einer unabsichtlichen Ausbringung und Ausbreitung, z. B. durch Regelungen zur Reinigung von Schiffsrümpfen, die einzige zielführende Strategie. Für Arten, die in der Aquakultur verwendet werden, wie Undaria pinnatifida, ist ein Besitz- und Vermarktungsverbot zur Verhinderung der Einbringung denkbar.

Von den 13 Tierarten der Warnliste werden für neun vorbeugende Maßnahmen als zielführend erachtet: Neben dem schon bestehenden Besitz- und Vermarktungsverbot (mit den entsprechenden Ausnahmen für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung) für Sciurus carolinensis, sollten solche Einschränkungen (inkl. Zuchtverbot) auch für Muntiacus reevesi, alle drei Orconectes-Arten, Pimephales promelas und Xenopus laevis gelten. Um den anhaltenden, unbeabsichtigten Transfer von Arten durch den Main-Donau-Kanal zu unterbinden (vgl. GALIL et al. 2007, NEHRING 2005, 2008) und um die Einschleppung von Perccottus glenii zu verhindern, sollten effektive Ökosperren in diesem Kanal installiert werden. Der Heilige Ibis (Threskiornis aethiopicus) sollte nicht freifliegend in zoologischen Anlagen gehalten werden.

Für jene Arten, die in der Regel über den Handel unabsichtlich eingeschleppt werden (Arthurdendyus triangulatus, Linepithema humile mit Zierpflanzen und Erde; Bursaphelenchus xylophilus mit Importholz; Perccottus glenii u.a. auch mit Besatzmaterial anderer Arten; Didemnum vexillum mit Aquakulturgeräten und -organismen) sollten stichprobenartige Kontrollen intensiviert werden. Eine lückenlose Kontrolle ist aber nicht möglich. In diesen Fällen muss die Strategie auf frühzeitiges Erkennen, Quarantänemaßnahmen und sofortige Bekämpfung nach Auftreten ausgerichtet sein. Ein generelles Importverbot in den EU-Raum wäre für alle nordamerikanischen Flusskrebse wünschenswert. Eine entsprechende Umsetzung speziell für Deutschland ist jedoch in der Vergangenheit am Europäischen Gerichtshof gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob aktuelle Aktivitäten bzgl. Einschränkung des Handels durch Listung weiterer invasiver Arten in der Europäischen Artenschutzverordnung oder ob das neue geplante Rechtsinstrument der EU-Kommission zum Umgang mit invasiven Arten hier in Zukunft neue Ansatzpunkte zur Regulierung schaffen werden.

Ein striktes Import- oder Besitz- und Vermarktungsverbot ist jedoch auch kritisch zu hinterfragen. Wie die Erfahrungen mit der Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans) gezeigt haben, ist der Tierhandel in der Lage rasch auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren und das Problem wird so unter Umständen nicht behoben, sondern nur auf andere Arten verlagert. Auch eine Verschiebung in die Illegalität ist nicht zielführend, da die Möglichkeiten von Kontrollen dadurch weiter erschwert werden. Dieselben Argumente gelten auch für den Handel mit Zierpflanzen. Selbstauferlegte Handelsbeschränkungen erscheinen als sinnvolle Ergänzung zu selektiven gesetzlichen Verboten. Gelingt es die entsprechenden Großlieferanten von Zierpflanzen, Aquarien- und Terrarientieren, Vogelzüchter, Aquakultur-, Fischerei- und Jagdausübende zu überzeugen, bekanntermaßen invasive Organismen aus dem Handel oder aus der Praxis zu nehmen, so wäre dies ebenfalls in Einklang mit BNatSchG § 40 Abs. 1 als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung der Einbringung zu sehen. Solche Verzichtserklärungen oder "Code of Conducts" wurden zum Beispiel vom Zentralverband Gartenbau e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesamt für Naturschutz (ZENTRALVERBAND GARTENBAU 2008), von der EPPO und dem Europarat für Zierpflanzen (HEYWOOD & BRUNEL 2009) bzw. von Vertretern der Aquarien- und Haustierorganisationen (DAVENPORT & COLLINS 2009) entwickelt.

Gelesen 14003 mal Letzte Änderung am Samstag, 29 September 2018 15:45
© Peter Dollinger, Zoo Office Bern hyperworx